Rahmenempfehlung der Fortbildungspflicht

Quelle: LOGO Deutschland e.V.

Fortbildung im Bereich Heilmittel

(Physiotherapie, Ergotherapie und Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie)

Für die Sicherstellung der Qualität der Heilmittelerbringung ist es notwendig, dass sich alle an der ambulanten Heilmittelversorgung beteiligtenLeistungserbringer in Heilmittelpraxen und Einrichtungen nach § 124 Absatz5SGB V zielgerichtetregelmäßig fortbilden.

Die Fortbildungen sollen die Qualität

- der Behandlung mit den vereinbarten Heilmitteln,
- der Behandlungsergebnisse und
- der Versorgungsabläufe für Patientinnen und Patienten

fördern bzw. positiv beeinflussen.

Es wird ein Punktesystem genutzt. Ein Fortbildungspunkt (FP) entspricht einer Unterrichtseinheit (UE) von 45 Minuten.

Ein FP für Online-Fortbildungen entspricht einer UE von 90 Minuten. Es werden maximal 50 % der FP durch die Teilnahme an Online-Fortbildungen anerkannt.

Fachkongresse werden mit einer pauschalierten Punktzahl von 6FP je Kongresstag (bzw. 3 FP je halben Kongresstag) anerkannt, wenn im Kongresstitel und in den inhaltlichen Vorträgen ein eindeutiger Bezug zum Heilmittelbereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie besteht. Fachkongresse können nur dann angerechnet werden, wenn sie ein geregeltes Review-Verfahren für die Auswahl der Vorträge und Referierenden durchführen. Darüber hinausgehende FP können einzeln nachgewiesen werden.

Berufsbezogene Weiterbildungen und Aufbaustudiengänge, die inhaltlich auf den Heil-mittelbereich Stimm-, Sprech-, Sprach-und Schlucktherapie ausgerichtet sind, werden mit 15 FP je Jahr bzw. Studienjahr, jedoch höchstens 45 FP im Betrachtungszeitraum auf die Fortbildungsverpflichtung angerechnet.

Eine Übertragung von FP auf einen folgenden Betrachtungszeitraum (vgl. Punkt 3) ist nicht möglich.

Zugelassener Leistungserbringer und fachliche Leitung
Die für zugelassene Leistungserbringer und die fachliche Leitung geltende Fortbildungsverpflichtung umfasst 60 FP im Betrachtungszeitraum, davon möglichst 15 Punkte jährlich.

Leistungserbringer
Der zugelassene Leistungserbringer trägt dafür Sorge, dass bei ihm tätige Leistungserbringer Fortbildungen im Sinne dieser Anlage im Umfang von mindestens 20 FP im Betrachtungszeitraum absolvieren.

Der Betrachtungszeitraum beträgt 4 Jahre. Er beginnt am 01.01.2022 und endet am 31.12.2025. Nach dem 31.12.2020 begonnene Fortbildungen werden auf den ersten Betrachtungszeitraum ab 01.01.2022 angerechnet.

Der Betrachtungszeitraum ist für Zeiten, in denen sich der zur Fortbildung verpflichtete Leistungserbringer in Mutterschutz oder Elternzeit befindet, ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz besteht oder eine Arbeitsunfähigkeit von über 3 Monaten vorliegt, unterbrochen. Die FP sind in diesen Fällen für den verbleibenden Betrachtungszeitraum anteilig zu ermitteln. Der zur Fortbildung verpflichtete Leistungserbringer hat Zeiten der Unterbrechung nachzuweisen. Pro Monat Unterbrechung reduziert sich die geforderte Gesamtzahl der FP anteilig.

Beginnt ein Leistungserbringer seine Tätigkeit im Laufe des Betrachtungszeitraums, dann sind die FP ab dem Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme für den verbleibenden Betrachtungszeitraum anteilig zu bemessen und entsprechend nachzuweisen.

Die Fortbildung muss inhaltlich auf den Heilmittelbereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie ausgerichtet sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn:

- aktuelle, möglichst evidenzbasierte Erkenntnisse der eigenen Disziplin bzw. aus angrenzenden Fachgebieten mit Bezug zum Heilmittelbereich Stimm-, Sprech-, Sprach-und Schlucktherapie oder
- Informationenüber aktuelle Inhalte der Heilmittel-Richtliniennach § 92 Absatz6 SGB V und dieses Vertrages oder
- aktuelle Diagnostik- oder Therapieverfahren vermittelt werden.

Die Dozierenden müssen die Aktualität der Fortbildungsinhalte (insbesondere durch eine aussagefähige Literaturliste) nachweisen.

Diesen Anforderungen genügen insbesondere folgende Inhalte nicht:

- Fortbildungen zur Verbesserung der Praxisabläufe und Praxisorganisation
- Selbststudium, auch in elektronischer Form (z.B. Webcasts oder Lernsoftware) ohne Interaktionsmöglichkeit und ohne Teilnahmenachweis
- IT-Fortbildungen (Informationstechniken), EDV für Praxisabläufe und Praxisorganisation
- Referenten-/Dozententätigkeit
- praxisinterne Fortbildungen, es sei denn, dass der Dozierende auch extern als Fortbildungsreferierender für dieses Thema tätig ist
- Mitgliederversammlungen und Gremiensitzungen
- Messeveranstaltungen und Ausstellungen
- Allgemeine Persönlichkeitsschulungen
- Praxisgründungsseminare
- Veranstaltungen zu Marketing, Steuerfragen oder allgemeinen juristischen Themen
- Seminare zu Abrechnungsfragen oder –verbesserungen
- Fortbildungen zu nichtverordnungsfähigen Heilmitteln
- Ausbildung eines Therapietiers

Für Fortbildungen gelten folgende Anforderungen an den oder die Dozierende

- abgeschlossene Ausbildung, die zum Führen der Berufsbezeichnung als Therapeutin oder Therapeut im Heilmittelbereich Stimm-, Sprech-, Sprach-und Schlucktherapieberechtigt bzw. die in der Anlage 5 aufgeführten personellen Zulassungsvoraussetzungen und eine mindestens 2-jährige vollzeitige therapeutische Berufserfahrung oder
- eine abgeschlossene Ausbildung in einem benachbarten Fachgebiet oder eine für die Fortbildung geeignete andere Berufsqualifikation und dort eine mindestens 2-jährige vollzeitige Berufserfahrung in dem entsprechenden Fachgebiet oder
- eine wissenschaftliche Tätigkeit im Heilmittelbereich Stimm-, Sprech-, Sprach-und Schlucktherapie oder in einem der o.g. Fachgebiete.

Für Fortbildungen, die mittels Kommunikationsmedien besucht werden (z.B. Online-Fortbildungen), gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

- Registrierung der Teilnehmenden und Protokollierung der Teilnahme und
- Möglichkeit zur direkten Interaktion mit den Dozierenden während der Fortbildung

- Bezeichnung der Fortbildung/Thema der Veranstaltung
- Veranstaltungsort
- Name der oder des Teilnehmenden mit Geburtsdatum
- Kurzbeschreibung der maßgeblichen Fortbildungsinhalte
- Name und Berufsbezeichnung der oder des Dozierenden
- Anzahl der Unterrichtseinheiten und Fortbildungspunkte
- Unterschrift der oder des Dozierenden, bei Kongressen die Unterschrift der oder des Veranstaltenden
- Unterschrift, Name und Anschrift der oder des Veranstaltenden

Für Fortbildungsteilnehmerinnen und –Teilnehmer nach Ziffer 2.2 gilt: Das Original der Teilnahmebescheinigung verbleibt bei den Fortbildungsteilnehmerinnen und –Teilnehmern. Der zugelassene Leistungserbringer erhält eine Kopie.

Dokumentation
Für Fortbildungen gilt, dass der oder die Veranstaltende für alle Veranstaltungen Listen über Fortbildungsteilnehmerinnen und –Teilnehmer sowie Dozierende führt. Diese sind zusammen mit den qualitätsbegründenden Unterlagen (vgl. Punkt 5 und 6) 60 Monate aufzubewahren.

Evaluation
Die Evaluation der Veranstaltung erfolgt anonymisiert durch die Fortbildungsteilnehmerinnen und –Teilnehmer mit einem Evaluationsbogen. Dieser ist 60 Monate nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren.

Nachweis
Der Nachweis über die absolvierten Fortbildungen ist auf Anforderung der Krankenkasse oder ihres Kassenartenverbandes innerhalb eines Monats zu erbringen.